Betriebsvorschriften

Spezielle Vorschriften Kompostierung siehe Anhang I unten
Spezielle Vorschriften Deponie siehe Anhang II unten

Vorschriften zum Ablad in den Bunkern Grüngutanlieferung
und Kehrichtumladestation können Sie hier laden

1.       Zweck

Mit diesen vorliegenden Betriebsvorschriften werden der Anlieferer von Abfällen bzw. die vom Anlieferer damit beauftragten Dritten rechtsverbindlich über Recht und Pflichten bei der Benutzung des Kompostierwerks Hub bei Krauchthal bzw. der Deponie Laufengraben der KEWU AG orientiert. Die nachfolgend verwendete Bezeichnung Anlieferer beinhaltet sowohl den Anlieferer als auch die vom Anlieferer beauftragten Dritten. 

2.       Öffnungszeiten

Das Kompostierwerk und die Deponie sind geöffnet von Montag bis Freitag wie folgt:

Sommer 15. März bis 14. November
 Montag bis Donnerstag:   07.00h - 12.00h, 13.00h - 17.00h  
 Freitag:   07.00h - 12.00h, 13.00h - 16.30h  
 Winter   15. November bis 14. März
 Montag bis Donnerstag:   07.30h - 12.00h, 13.00h - 17.00h  
 Freitag:   07.30h - 12.00h, 13.00h - 16.30h  

Die Annahmezeiten am 1. Mai und vor den Feiertagen werden durch Anschläge beim Waaghaus bekanntgegeben. Sie können zudem jederzeit telefonisch im Betriebsbüro der Kewu AG angefragt werden.

Unterbrüche oder Betriebsschliessungen berechtigen den Anlieferer nicht zur Geltendmachung von irgendwelchen Schadenersatzansprüchen gegenüber der KEWU AG. 

3.       Zugelassene Abfälle

Die zur Anlieferung zugelassenen Abfälle richten sich nach den Annahmebedingungen der KEWU AG, welche als Anhang I und II einen integrierenden Bestandteil dieser Betriebsvorschriften bilden. Zudem haben die angelieferten Abfälle sämtlichen einschlägigen Gesetzen, Vorschriften, Richtlinien und Weisungen der Gemeinde, des Kantons und des Bundes zu entsprechen, namentlich den Bestimmungen der eidgenössischen technischen Verordnung über Abfälle ( TVA ) vom 10. Dezember 1990.
Die KEWU AG ist nach Absprache mit dem GSA jederzeit berechtigt auf Kosten des Anlieferes Laboranalysen zur Kontrolle der angelieferten Abfälle in Auftrag zu geben. 

4.       Verhalten im Verkehr mit dem Kompostierwerk und der Deponie

Das Betreten und Befahren des Kompostierwerks- und Deponiegeländes erfolgt auf eigene Gefahr des Anlieferes und darf nur während den offiziellen Öffnungszeiten erfolgen.

Nach einlesen der Magnetkarte beim Waaghaus hat der Anlieferer den ihm vom Personal zugewiesenen Abladeplatz auf dem direktem und markierten Zugangsweg anzufahren und das Material gemäss Anweisung des Personals abzukippen bzw. zu deponieren.

Mulden und Container, die für den Anlieferer mit Decken oder Netzen bedeckt werden müssen , dürfen erst unmittelbar vor dem Abladen im Kompartiment abgedeckt werden. Das Abdecken vor der Waagstation oder auf der Zufahrtsstrasse ist strikte untersagt.

Bei der Ausfahrt aus dem Kompartiment hat sich der Anlieferer zu vergewissern, dass an seinem Fahrzeug ( Räder , Achsen etc. ) keine Abfälle hängen geblieben sind, die sich auf der Fahrt vom Fahrzeug lösen und die Strasse verunreinigen.

Nach erfolgtem Ablad und erwähnter Kontrolle des Fahrzeuges hat sich der Anlieferer auf direktem, markiertem Weg zum Waaghaus zu begeben und die Magnetkarte erneut einlesen zu lassen. Anschliessend hat er den Lieferschein im Kommandoraum abzuholen. Der Lieferschein ist durch den Anlieferer sofort zu überprüfen und lesbar zu unterzeichnen. Falls der Anlieferer den Lieferschein nicht unmittelbar nach dessen Behändigung im Kommandoraum beanstandet, so gelten die im Lieferschein enthaltenen Angaben als durch den Anlieferer vollumfänglich und vorbehaltlos genehmigt.

Das Einsammeln und Mitnehmen von irgendwelchen Gegenständen im Bereiche  des Kompostierwerks oder auf der Deponie ist verboten.

Die Weisungen des Personals sind strikte zu befolgen, speziell:
-    Verbote bezüglich Feuer
-    Angaben bezüglich Alarmorganisation 

5.       Mengenerfassung / Grundlagen der Abrechnung  

  Bei der Anlieferung der Abfälle hat der Anlieferer diese wahrheitsgemäss und vollständig zu deklarieren. Der Anlieferer ist dafür haftbar und verantwortlich, dass die angelieferten Abfälle den Annahmebedingungen der KEWU AG gemäss Ziff. 3 hievor  entsprechen. Falls notwendig, hat der Anlieferer vorgängig auf seine Kosten entsprechende Laboranalysen durchführen zu lasse.
Die KEWU AG ist jederzeit berechtigt, die Annahme von Abfällen, unter Angabe von Gründen, zu verweigern bzw. zurückzuweisen.

Das Gewicht der angelieferten Abfälle wird mit geeichter Waage in Tonnen erhoben bzw. das Volumen in m3 bestimmt. Die erhobenen bzw. das erhobene Volumen bildet die Grundlage für die Abrechnung. Die in Rechnung gestellten Beträge sind innerhalb von dreissig Tagen seit  Zustellung der Rechnung zu bezahlen. Bei diesem Zahlungstermin handelt es sich um einen Verfalltag. Mit Ablauf dieser 30-tägigen Zahlungsfrist hat der Anlieferer einen Verzugszins von 8% p.a. zu bezahlen. 

6.       Haftung      

Für Schäden, die die Fahrzeuge oder beauftragte Dritte des Anlieferers verursachen, haften der Anlieferer und die von ihm beauftragten Dritten solidarisch.
Für alle Schäden. Die durch das Nichtkennen oder Nichtbeachten der Vorschriften betreffend dem  Verhalten im Bereiche des Kompostierwerks bzw. der Deponie entstehen, haften der Anlieferer bzw. die von ihm beauftragten Dritten unabhängig vom Verschulden unbeschränkt und solidarisch.

Die KEWU AG ( Kompostierwerk und Deponie ) übernimmt bei jeder der von ihr in diesem Entsorgungsauftrag übernommenen Entsorgungstätigkeit für jeden Schaden, der durch absichtliches oder grobfahrlässiges Verhalten aller ihrer Mitarbeiter verursacht wurde, die vollumfängliche Haftung. Jede weitere Haftung der KEWU AG wird ausgeschlossen.

Der Anlieferer befährt das Areal des Kompostierwerks bzw. der Deponie auf eigenes Risiko. Für Schäden an Fahrzeugen haftet die KEWU AG in keinem Fall.

Entspricht der angelieferte Abfall nicht den Angaben auf dem Lieferschein, ist der Abfall durch den Anlieferer sofort zu entfernen oder vom Personal der  KEWU AG  sicherzustellen. Die sachgerechte Entsorgung erfolgt anschliessend auf Kosten des Anlieferers nach den Weisungen des kantonalen Gewässerschutzamtes. Der Anlieferer sowie die von ihm beauftragten Dritten haften für die dadurch der KEWU AG entstehenden Kosten solidarisch. 

7.       Transport und Einbau der Abfälle

Der Anlieferer von Abfällen hat dafür zu sorgen, dass die Anlieferung den Vorschriften der Strassenverkehrs- und Umweltgesetzgebung entspricht.
Enthält die Lieferung leichte Abfälle, die durch Verwehungen auf oder neben die Fahrbahn gelangen können, hat der Anlieferer geeignete Massnahmen zur Emissionsminderung  (z. B. Netz) treffen.

Anlieferer die gegen die Betriebsvorschriften verstossen, können jederzeit umgehend durch die KEWU AG von der Benützung des Kompostierwerks und der Deponie ausgeschlossen werden.   

ANHANG I  zu den Betriebsvorschriften (Kompostierung)

Folgende Materialien sind zur Kompostierung zugelassen

•    Äste und Stauden Ø 15 cm, max. 3.00 m Länge
•    Rasen- und Gartenschnitt
•    Unkräuter aller Art
•    Laub
•    Wurzelstöcke ohne Steine und Erde max. Ø 100cm
•    Rüstabfälle von Gemüse, Obst und Nüssen
•    Eierschalen
•    Kaffeesatz
•    Schnittblumen und Topfpflanzen
•    Verbrauchte Topfpflanzerde
•    Haustiermist von Pflanzen fressenden Tieren (z.B. Kaninchen und Meerschweinchen)
•    Haare und Feder

Folgende Materialien dürfen nicht mit dem kompostierbaren Abfall entsorgt werden

•    Plastiksäcke und beschichtete Papiersäcke
•    Speiseresten
•    Speiseöl
•    Allgemeines Wischgut
•    Staubsaugersackinhalte
•    Steine
•    Katzenstreu und Hundekot
•    Plastikschnüre und Drähte
•    Imprägniertes Holz
•    Heu
•    Asche
•    Sowie alle andern nicht organischen Abfälle

Grössere Mengen kompostierbare Abfälle können nach Absprache mit der Betriebsleitung der KEWU AG, Tel. 031/924 35 35, direkt angeliefert werden.

Die Materialien müssen frei sein von wahrnehmbaren Verunreinigungen.

Nicht zugelassenes oder verschmutztes Material wird zurückgewiesen oder auf Kosten des Anlieferes entsorgt.  

ANHANG II  zu den Betriebsvorschriften (Deponie)

  Folgende Abfälle dürfen in der Deponie abgelagert werden:

Schlackenkompartiment
•    Schlacke aus Rostfeuerungen
•    Schlacke aus Rostfeuerungen, gemischt mit sauer gewaschener Flugasche
•    Schlacke aus gewerblich-industriellen Rostfeuerungen, in denen Verpackungen  und/oder andere kehrichtähnliche Abfälle verbrannt werden
•    Sicherheitsglas (z.B. Glas mit Metallgitter), Isolierverglasungen ohne Fensterrahmen
•    zur Ablagerung auf Inertstoffdeponien zugelassene Abfälle (vgl. separate Liste)
•    Sonderabfälle gemäss der jeweils gültigen Fassung der separaten Bewilligung zur Annahme von Sonderabfällen.
•    Abfälle, die auf der jeweils gültigen Fassung der Positivliste für das Schlackenkompartiment aufgeführt sind.
Bioreaktorkompartiment
•    zur Ablagerung auf Inertstoffdeponien zugelassene Abfälle (vgl. separate Liste)
•    Feinanteile aus der Sortierung von Bauabfällen
•    Strassenwischgut, Rückstände aus der Strassenentwässerung
•    Rückstände aus der Reinigung von Abwasserkanalisation
•    Sandfangmaterial aus ARA
•    Glasrückstände aus der Glassandherstellung ( Gemisch von Bruchglas mit Etiketten)
•    Sicherheitsglas (z.B. Glas mit Metallgitter),Isolierglas ohne Fensterrahmen
•    Abfälle, die auf der jeweils gültigen Fassung der Positivliste für das  Bioreaktorkompartiment aufgeführt sind
•    Sonderabfälle gemäss der jeweils gültigen Fassung der separaten Bewilligung zur Annahme von Sonderabfällen

Folgende Abfälle dürfen auf keinen Fall abgelagert werden:

•    brennbare Siedlungs- und Bauabfälle
•    Klärschlamm
•    mit Sonderabfällen vermischte Bauabfälle
•    unsortierte, beziehungsweise schlecht sortierte Bauabfälle (Bausperrgut)
•    Wertstoffe aus der Separatsammlung, ausser wenn sie für bauliche Massnahmen verwendet werden
•    ausgediente Fahrzeuge aller Art, Fahrzeugteile, Altreifen, Maschinen, Geräte und dergleichen
•    Abfälle, die auf Reststoffdeponien abgelagert werden müssen
•    flüssige, nicht entwässerte, wasserlösliche, explosive oder infektiöse Abfälle
•    Tierkadaver, Schlachtabfälle, Konfiskate und sonstige tierische Abfälle
•    Abfälle, die nach der Strahlenschutzgesetzgebung behandelt werden müssen

  Wird die Ablagerung von anderen, hier nicht erwähnten Abfällen erwogen, ist von Fall zu Fall zu entscheiden.