Betriebsvorschriften

Die Betriebsvorschriften regeln die Anlieferung von Abfällen und informieren über die auf dem Gelände geltenden Verhaltensregeln.

Mit diesen vorliegenden Betriebsvorschriften werden der Anlieferer von Abfällen bzw. die vom Anlieferer damit beauftragten Dritten rechtsverbindlich über Recht und Pflichten bei der Benutzung der Grüngutverarbeitungsanlage Hub bei Krauchthal bzw. der Deponie Laufengraben der KEWU AG orientiert. Die nachfolgend verwendete Bezeichnung "Anlieferer"  beinhaltet sowohl den Anlieferer als auch die vom Anlieferer beauftragten Dritten und schliesst alle Geschlechter mit ein.

Die zur Anlieferung zugelassenen Abfälle richten sich nach den Annahmebedingungen der KEWU AG, welche als spezielle Vorschriften (siehe: Grüngutverwertung oder Deponie) einen integrierenden Bestandteil dieser Betriebsvorschriften bilden. Zudem haben die angelieferten Abfälle sämtlichen einschlägigen Gesetzen, Vorschriften, Richtlinien und Weisungen der Gemeinde, des Kantons und des Bundes zu entsprechen, namentlich den Bestimmungen der eidgenössischen Abfallverordnung (VVEA) vom 01.12.2015 (SR 814.600).
Die KEWU AG ist nach Absprache mit dem Amt für Wasser und Abfall des Kantons Bern jederzeit berechtigt, auf Kosten des Anlieferes Laboranalysen zur Kontrolle der angelieferten Abfälle in Auftrag zu geben. Für gewisse Abfälle sind vorgängige Analysen zwingend.

Das Betreten und Befahren des Grüngutverarbeitungs- und Deponiegeländes erfolgt auf eigene Gefahr des Anlieferes und darf nur während den offiziellen Öffnungszeiten erfolgen.

Nach Einlesen der Magnetkarte beim Waaghaus hat der Anlieferer den ihm vom Personal zugewiesenen Abladeplatz auf dem direktem und markierten Zugangsweg anzufahren und das Material gemäss Anweisung des Personals abzukippen bzw. zu deponieren.

Mulden und Container, die vom Anlieferer mit Decken oder Netzen bedeckt werden müssen, dürfen erst unmittelbar vor dem Ablad im Kompartiment abgedeckt werden. Das Abdecken vor der Waagstation oder auf der Zufahrtsstrasse ist strikte untersagt.

Bei der Ausfahrt aus dem Kompartiment hat sich der Anlieferer zu vergewissern, dass an seinem Fahrzeug (Räder, Achsen etc.) keine Abfälle hängen geblieben sind, die sich auf der Fahrt vom Fahrzeug lösen und die Strasse verunreinigen können.

Nach erfolgtem Ablad und erwähnter Kontrolle des Fahrzeuges hat sich der Anlieferer auf direktem, markiertem Weg zum Waaghaus zu begeben und die Magnetkarte erneut einlesen zu lassen. Anschliessend hat er den Lieferschein im Kommandoraum abzuholen. Der Lieferschein ist durch den Anlieferer sofort zu überprüfen und lesbar zu unterzeichnen. Falls der Anlieferer den Lieferschein nicht unmittelbar nach dessen Behändigung im Kommandoraum beanstandet, so gelten die im Lieferschein enthaltenen Angaben als durch den Anlieferer vollumfänglich und vorbehaltlos genehmigt.

Das Einsammeln und Mitnehmen von irgendwelchen Gegenständen im Bereiche  des Kompostierwerks oder auf der Deponie ist verboten.

Die Weisungen des Personals sind strikte zu befolgen, speziell:
-    Verbote bezüglich Feuer
-    Angaben bezüglich Alarmorganisation

Bei der Anlieferung der Abfälle hat der Anlieferer diese wahrheitsgemäss und vollständig zu deklarieren. Der Anlieferer ist dafür haftbar und verantwortlich, dass die angelieferten Abfälle den Annahmebedingungen der KEWU AG gemäss Ziff. 3 hievor  entsprechen. Falls notwendig, hat der Anlieferer vorgängig auf seine Kosten entsprechende Laboranalysen durchführen zu lassen.
Die KEWU AG ist jederzeit berechtigt, die Annahme von Abfällen, unter Angabe von Gründen, zu verweigern bzw. zurückzuweisen.

Das Gewicht der angelieferten Abfälle wird mit geeichter Waage in Tonnen erhoben bzw. das Volumen in m3 bestimmt. Die erhobenen bzw. das erhobene Volumen bildet die Grundlage für die Abrechnung. Die in Rechnung gestellten Beträge sind innerhalb von dreissig Tagen seit  Zustellung der Rechnung zu bezahlen. Bei diesem Zahlungstermin handelt es sich um einen Verfalltag. Mit Ablauf dieser 30-tägigen Zahlungsfrist hat der Anlieferer einen Verzugszins von 8.0% p.a. zu bezahlen.

Vorschriften zum Ablad in die Bunker der Grüngutanlieferung und der Umladestation für Kehricht:

Link: "Weisung Ablad in Bunker"

Der Anlieferer von Abfällen hat dafür zu sorgen, dass die Anlieferung den Vorschriften der Strassenverkehrs- und Umweltgesetzgebung entspricht.
Enthält die Lieferung leichte Abfälle, die durch Verwehungen auf oder neben die Fahrbahn gelangen können, hat der Anlieferer geeignete Massnahmen zur Emissionsminderung  (z. B. Netz) zu treffen.

Anlieferer, die gegen die Betriebsvorschriften verstossen, können jederzeit umgehend durch die KEWU AG von der Benützung der Grüngutverarbeitungsanlage und der Deponie ausgeschlossen werden.  

Für Schäden, die der Anlieferer oder beauftragte Dritte des Anlieferers verursachen, haften der Anlieferer und die von ihm beauftragten Dritten solidarisch. Schäden, die durch das Nichtkennen oder Nichtbeachten der Vorschriften betreffend dem  Verhalten auf dem Areal der KEWU AG entstehen, haften der Anlieferer bzw. die von ihm beauftragten Dritten unabhängig vom Verschulden unbeschränkt und solidarisch.

Die KEWU AG übernimmt bei jeder der von ihr in diesem Entsorgungsauftrag übernommenen Entsorgungstätigkeit für Schäden, die durch absichtliches oder grobfahrlässiges Verhalten ihrer Mitarbeitenden verursacht wurde, die vollumfängliche Haftung. Jede weitere Haftung der KEWU AG wird ausgeschlossen.

Der Anlieferer oder Abholer befährt das Areal der Grüngutverarbeitungsanlage bzw. der Deponie auf eigenes Risiko. Für Schäden an Fahrzeugen haftet die KEWU AG in keinem Fall.

Entspricht der angelieferte Abfall nicht den Angaben auf dem Lieferschein, ist der Abfall durch den Anlieferer sofort zu entfernen oder vom Personal der  KEWU AG  sicherzustellen. Die sachgerechte Entsorgung erfolgt anschliessend auf Kosten des Anlieferers nach den Weisungen des zuständigen kantonalen Amtes. Der Anlieferer sowie die von ihm beauftragten Dritten haften für die dadurch der KEWU AG entstehenden Kosten solidarisch.